Allgemeines
Hatte die veräussernde Person das Grundstück während fünf Jahren zu Eigentum, ermässigt sich der Grundstückgewinn (Rohgewinn) um zwei Prozent für jedes ganze Jahr seit dem Erwerb, höchstens aber um 70 Prozent.
Bei unentgeltlich erworbenen Grundstücken wird dabei auch die Besitzesdauer der Rechtsvorgängerin bzw. des Rechtsvorgängers angerechnet.
Zur Berechnung des Besitzesdauerabzuges sind die Eintragungen im Grundbuch massgebend. Dabei werden nur ganze Jahre berücksichtigt.
'Anzahl Jahre' (Normalfall)
Hier erfassen Sie die Besitzesdauer in ganzen Jahren.
'In Prozent' (Sonderfall)
Wurde das zu veräussernde Grundstück zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworben, können Sie hier den Besitzesdauerabzug in Form eines Durchschnittswertes erfassen.
'In CHF' (Sonderfall)
Sie können den von Ihnen selber berechneten Besitzesdauerabzug auch direkt in CHF erfassen.
Weiterführende Informationen entnehmen Sie der Wegleitung.
Wegleitung Grundstückgewinnsteuer