Anlagekosten

Die Anlagekosten setzen sich aus dem Erwerbspreis und den Aufwendungen zusammen.

Nicht als Anlagekosten gelten insbesondere Ausgaben für den ordentlichen Unterhalt sowie nicht gewerbsmässig erbrachte Eigenleistungen am Grundstück.

Bei Grundstücken des Geschäftsvermögens gilt in der Regel der letzte Buchwert vor der Veräusserung zuzüglich der vorgenommenen Abschreibungen (abzüglich buchmässige Aufwertungen) als Anlagekosten.

Weiterführende Informationen entnehmen Sie der Wegleitung.
Wegleitung Grundstückgewinnsteuer